Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen räuberischer Erpressung unter Mitführung einer Waffe zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt, die bei den Taten verwandte Pistole eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist auf den Fall der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung beschränkt.
I.
Die Sachrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (statt wegen fahrlässiger Tötung) erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft erschöpfen sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, in der Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, nicht zu erkennen ...