Urteil vom 3. Februar 1993 Az. 3 StR 356/92 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. Februar 1993
Aktenzeichen:
3 StR 356/92
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Das Bezirksgericht hat beide Angeklagten freigesprochen. Mit der zugelassenen Anklage wird ihnen zur Last gelegt, in Verfolgung ihres Plans, gegen die Rechtsradikalen in Dresden "Krieg zu führen", am 31. Mai 1991 deren Anführer So. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken aus Haß und Rache erschossen zu haben. Das Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Beide Angeklagten, die aus dem Rotlichtmilieu Mannheims stammen, betrieben mit drei weiteren Teilhabern in Dresden ein Bordell, das ausgebaut werden sollte. Der später getötete So. bekämpfte als Anführer einer Gruppe rechtsextremistischer Jugendlicher die sich nach der sogenannten Wende in Dresden entwickelnde kommerzielle Prostitution. Er beschloß, das Bordell der Angeklagten mit seinen meist jugendlichen Anhängern am 31. Mai 1991 um 24.00 Uhr zu stürmen und "plattzumachen". Die Einrichtung sollte zerstört und gegen Personen, die Widerstand leisten, Gewalt angewendet werden.

Die Angeklagten erfuhren von diesem Vorhaben am Vormittag des 31. Mai 1991, als zwei ersichtlich der rechten Szene zuzurechnende junge Männer ihnen das Angebot machten, gegen Zahlung von 50.000 DM von der Gewaltaktion abzulassen. Die Angeklagten verweigerten die Zahlung und beschlossen, sich der angekündigten Auseinandersetzung zu stellen. Eine Benachrichtigung der Polizei unterblieb, weil sie die Sache selbst in die Hand nehmen ("Krieg führen", UA S. 38) wollten. Damit sollte klargemacht ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet