1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1981, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist; auch insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Keinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit der Angeklagte der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen ist. Auch die Revision erhebt hiergegen keine substantiierten Einwendungen.
2. Jedoch kann die Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangener) Nötigung keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hierzu wollte ein früherer Mitangeklagter mit der Freundin P des Angeklagten in dessen Wohnung geschlechtlich verkehren. Als die Freundin ...