Urteil vom 11. November 1998 Az. 5 StR 325/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. November 1998
Aktenzeichen:
5 StR 325/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
13 KLs 35 Js 202/96 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. November 1997 aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 3 des Urteils verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; der Angeklagte R. ist insoweit verurteilt wegen Erpressung, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Erpressung in drei Fällen, wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte H. ist wegen Untreue in drei Fällen, Beihilfe zur Untreue (des Angeklagten R. im Fall II 6) und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 1. September 1998 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Revision des Angeklagten R. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung seiner Verurteilung in zwei Fällen ...

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