I.
Auf die Revision des Angeklagten Daub wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. August 1983, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Der Angeklagte D ist wegen räuberischer Erpressung, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Jugendkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte, der 1967 (im Alter von 15 Jahren) mit dem Konsum von Drogen begann, sich 1978 einer Entwöhnungstherapie unterzog, aber zur Tatzeit wiederum gelegentlich Drogen konsumierte, traf am 8. April 1983 Peter H. Beide waren sich "seit langem freundschaftlich zugetan". H sagte dem Angeklagten, er habe Heroin, "das man zusammen drücken könne". Der Angeklagte entschloß sich, die erforderlichen Spritzen zu besorgen, als H, der als Konsument harter Drogen bekannt war, ihm eröffnete, er bekomme "nirgends mehr" eine Spritze. ...
















