Urteil vom 29. Juni 2010 Az. I-20 U 28/10 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
29. Juni 2010
Aktenzeichen:
I-20 U 28/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 8. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2010 abgeändert, der Be-schluss der Kammer vom 15. Juni 2009 aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

A)

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihm hat das Landgericht seinen Beschluss vom 15. Juni 2010 bestätigt. Dessen Inhalt ist eine einstweilige Verfügung auf Untersagung von Werbung mit Preisen, die höheren durchgestrichenen "Statt"-Preisen gegenübergestellt werden, für den Fall, dass die Bedeutung der durchgestrichenen Preise nicht klargestellt wird, wie nachfolgend abgebildet:

Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR

Das Landgericht hat, der Auffassung des Antragstellers folgend, in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung gesehen, nämlich eine zur Täuschung geeignete Angabe über Preisvorteile nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Es sei nicht klar, welcher Art der durchgestrichene Preis sei, auf den Bezug genommen werde.

Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, dass die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass hätten, in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes zu sehen als den ...

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