1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten Z. und F. wurden im Fall II, 3 wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Z. ) sowie einem Jahr und zwei Monaten (F. ) verurteilt, bei F. mit Strafaussetzung. Die Unterbringung des Angeklagten Z. in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist auf den Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5 sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht in den Fällen II, 1-3 und 5 für den Angeklagten K. die tateinheitliche ...
















