1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1985 verwiesen.
2. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch. Die Verurteilung wegen Raubes (Fall II 1), die der Beschwerdeführer allein angreift, kann keinen Bestand haben.
Die Frage, ob in Fällen, in denen dem Opfer eine Sache mehr oder weniger überraschend aus der Hand gerissen wird, wegen Diebstahls oder wegen Raubes zu bestrafen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht immer einheitlich beurteilt worden. Nach einer Ansicht ist Diebstahl anzunehmen, wenn die vom Täter entfaltete körperliche Kraft wegen der listigen Ausnutzung eines Überraschungseffekts, die einen Widerstand gar nicht erst aufkommen lasse, sich nur gegen die Sache richte und nicht weiterreiche, als es zu der räumlichen Lageveränderung der Sache erforderlich sei (BGH, Urteile vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 - bei Dallinger MDR 1968, 17; 19. Juli 1967 - 2 StR 349/67 - bei Dallinger aaO und 15. März 1977 - 5 StR 105/77). Andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob im Einzelfall die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete Kraft oder in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit oder Schnelligkeit erreicht wird (BGH, Beschluß vom 3. Juli ...