Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Washington, ansässige Beklagte entwickelt Programme für Computerspiele, so unter anderem für das Spiel "Half-Life 2". Die für den Betrieb dieses Computerspiels benötigten Computerprogramme bot sie auf einer im deutschen Einzelhandel vertriebenen DVD-Rom neben der Software für weitere Spiele zu einem Preis von ca. 50 € an. Diese Programme können auch über eine direkte Anmeldung bei der Beklagten über das Internet entgeltlich heruntergeladen werden.
Nach der Installation der auf der DVD-Rom befindlichen oder online übermittelten Computerprogramme auf dem PC des Erwerbers kann das Computerspiel der Beklagten erst genutzt ...
















