1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03), wird aufgehoben, soweit darin der Knauf Gips KG die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen der Gesellschaften der Knauf-Gruppe zugewiesen wird.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Klage der Knauf Gips KG auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) wird abgewiesen.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren; die gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die Knauf Gips KG.
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG (im Folgenden: Knauf oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags ...
















