Urteil vom 1. Juli 2010 Az. C-407/08 P (Knauf Gips KG / Kommission) - EuG
Gericht:
EuG
Datum:
1. Juli 2010
Aktenzeichen:
C-407/08 P (Knauf Gips KG / Kommission)
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03), wird aufgehoben, soweit darin der Knauf Gips KG die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen der Gesellschaften der Knauf-Gruppe zugewiesen wird.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Klage der Knauf Gips KG auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten) wird abgewiesen.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren; die gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die Knauf Gips KG.

 
Tatbestand
 
Gründe

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG (im Folgenden: Knauf oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags ...

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