Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
I.
Gegen den Antragsteller wurde wegen des Verdachts einer Straftat nach § 238 StGB ermittelt, wobei das Verfahren inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Am 10.08.2009 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Am 06.03.2010 stellte er Antrag, das gesamte Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu löschen. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.05.2010 mit, die Speicherung seiner persönlichen Daten und der Verfahrensdaten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sei zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich. Allerdings werde der erhobene Tatvorwurf angesichts der „Besonderheiten“ des Falles gelöscht und nun lediglich noch § 999 StGB als Auffangbezeichnung für Verfahren ohne Straftatbestand geführt. Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sind neben den Personalien des Antragstellers nun noch folgende Daten gespeichert:
Tat:
Datum 09.11.2007 bis ...