Beschluss vom 10. Februar 2010 Az. 310 O 53/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
10. Februar 2010
Aktenzeichen:
310 O 53/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungs¬haft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollstrecken an deren satzungsmäßigen Exekutivorgan (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

1. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

Titel Autor ISBN
Biochemistry Jeremy M. Berg; John L. Tymoczko; Lubert Stryer 0716730510
Kuby Immunology Thomas J. Kindt; Richard A. Goldsby; Barbara A. Osborne 0716785900
Lehninger Principles of Biochemistry David L. Nelson, Michael M. Cox 0716743396
 
Tatbestand
 
Gründe

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