Da die Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK durch den EGMR in der Entscheidung vom 17.12.2009 den Regelungen der §§ 67d, 2 Abs. 6 StGB und Art. 2 Abs. 2 GG sowie den tragenden Gründen der mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 109, 133 widerspricht und eine Konkordanz im Wege zulässiger Auslegung nicht hergestellt werden kann, steht der Inhalt dieser Entscheidung einer Anordnung der Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mangels Bindungswirkung nicht entgegen (Fortführung Senatsbeschluss vom 24.6.2010, Az. 1 Ws 315/10).
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten R... M ... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R... mit dem Sitz in S... vom 4. Juni 2010 (StVK 209/94) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
Der Beschwerdeführer ist zusammen mit fünf jüngeren Geschwistern in einem behüteten Elternhaus aufgewachsen. Nach dem qualifizierenden Hauptschulabschluss und einer kurzzeitigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter schloss er eine Maurerlehre mit der Gesellenprüfung ab. Am 4.1.1982 wurde er zur Ableistung seines Wehrdienstes nach M ... einberufen. Während dieser Zeit wurde er Vater einer Tochter und ging mit der Kindsmutter am 19.8.1982 die Ehe ein.
Nachdem er im Frühjahr 1982 mehrfach Damenwäsche aus Gärten und von einem Balkon entwendet hatte, um sich daran sexuell ...