Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 391/09, vom 15.1.2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 72%, die Beklagte 28%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin, eine bekannte im Sportbereich tätige Fernsehmoderatorin, die Beklagte wegen mehrerer in der von dieser verlegten Tageszeitung H... M... ... erschienener Wortberichterstattungen auf Zahlung einer Geldentschädigung, einer Lizenzgebühr sowie auf Erstattung ihr entstandener Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch genommen.
Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 €, vorgerichtliche Abmahnkosten in Bezug auf die Berichterstattung vom 27.2.2009 in Höhe von restlichen 230 €, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.638,11 € wegen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Journalisten H..., der fälschlich als einer der Autoren des am 27.2.2009 erschienenen Artikels bezeichnet war, sowie Verzugszinsen auf diese Beträge ...