Urteil vom 7. August 2009 Az. 325 O 97/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
7. August 2009
Aktenzeichen:
325 O 97/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

auf den Seiten der Hompage www...de und www...de

in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Ihr Partner trennt sich auf Befehl H... von Ihnen".

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger bezüglich obiger Ziff. I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich obiger Ziff. III. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

 
Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist ein in W... niedergelassener Diplompsychologe.

Der Beklagte hält unter den Internetadressen www...de und www...de Internetseiten.

Auf diesen ...

 
Gründe

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