1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009 - 101 O 92/09 - geändert:
Der Streitwert wird auf 37.500 € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 2 x 5.000 € = 10.000 € mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 2 x 30.000 € = 60.000 € eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Teilweise hat sie auch in der Sache Erfolg.
1. Der Sache nach ist um unerbetene Telefonwerbung des Beklagten, einem Weinhändler, sowie um dessen Fernabsatz ohne Widerrufsbelehrung gestritten worden, was der Kläger, eine gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierte Einrichtung (Verbraucherzentrale), beides unterbunden wissen wollte und dies in der Klageschrift mit je 30.000 € bewertet hat.