Der Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Der Antragsteller ist gewerblich tätig und verkauft unter seinem Internetauftritt ... Waren aus dem Bereich Koffer, Rucksäcke, Ranzen und Schulzubehör. Die Antragsgegnerin verkauft ebenfalls gewerblich gleichartige Waren, und zwar unter ihrem Internetauftritt ... sowie in ihrem eBay-Shop "...". Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin anlässlich einer vorausgegangenen Gegenabmahnung vom 18.03.2010 mit Schreiben vom 22.03.2010 wegen verschiedener angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, und zwar insbesondere wegen Nichterteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, wegen Erteilung des Hinweises, dass der Kunde die Kosten für die Rücksendung zu tragen habe, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspreche und der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteige, sowie wegen Verwendung verschiedener Klauseln in ihren AGB.
Nachdem die Antragsgegnerin die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, beantragt der Antragsteller nunmehr gegen sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ...