Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mainz wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 19. Mai 2010 aufgehoben.
Der Untergebrachte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.
A.
Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 1986 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit dem 8. März 1990 vollstreckt, derzeit in der JVA D...
Mit Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 7. Dezember 2009 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt, da weiterhin von einer konkreten und gegenwärtigen Gefährlichkeit des Untergebrachten auszugehen sei, so dass weder die Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB noch jene des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB vorlägen. Zugleich ordnete die Kammer an, dass vor Ablauf von zwei Jahren ein Antrag auf ...