Urteil vom 26. Juli 2010 Az. 1 Ss 103/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
26. Juli 2010
Aktenzeichen:
1 Ss 103/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
12 Ns 142/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Amtsgericht Leer verurteilte den Angeklagten am 19.05.2009 wegen Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 11.02.2010 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Das freisprechende Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat zum Tathergang folgendes festgestellt:

Am Morgen des 02.06.2008 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge J..., um sich zum H…weg in L... zu einer dort belegenden Einrichtung zur Obdachlosenspeisung zu begeben. Gegenüber dieser Einrichtung setzten sich beide auf eine Mauer im Bereich der Einmündung des H...weges in die R...straße. Dort tranken beide in aller Öffentlichkeit erhebliche Mengen Alkohol, so dass die geleerten Behältnisse um sie herum standen. Die beiden Zecher, ...

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