Beschluss vom 1. Juli 2010 Az. 1 Ws 249/10 - OLG Koblenz
Gericht:
OLG Koblenz
Datum:
1. Juli 2010
Aktenzeichen:
1 Ws 249/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
7 StVK 239/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 19. Mai 2010 aufgehoben.

Der Untergebrachte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

 
Tatbestand
 
Gründe

A.

Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 1988 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit dem 26. Mai 1992 vollstreckt, derzeit in der JVA D…

Mit Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 9. Juli 2009 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, da weiterhin konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte bestünden, die für eine andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten sprächen, so dass weder die Voraussetzungen einer Erledigung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 S. 1 StGB noch jene einer Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gemäß §

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