Beschluss vom 3. August 2010 Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08 - AG Wuppertal
Gericht:
AG Wuppertal
Datum:
3. August 2010
Aktenzeichen:
26 Ds-10 Js 1977/08-282/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des §203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten ist nicht ersichtlich. Vorgeworfen wird ihm, sich am 26.08.2008 und am 27.08.2008 mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen I. eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen.

Dieses Verhalten ist jedoch nicht strafbar.

Es erfüllt weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 I 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 44,

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