Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine beabsichtigte Parteierweiterung scheidet jedenfalls dann aus, wenn das landgerichtliche Verfahren schon über eine längere Zeit andauert (hier: mehr als 4 ½ Jahre) und bereits mit der Beweisaufnahme begonnen wurde.
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.716,56 festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt mit der seit dem 22.12.2005 beim Landgericht B. anhängigen Klage die Beklagte zu 1) auf Zahlung von € 68.582,80 (restlicher Werklohn für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben) in Anspruch. In dem Verfahren hat am 08.12.2006 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Durch umfassenden Hinweis- und Beweisbeschluss vom 16.02.2007 sowie Beschluss vom 08.06.2007 ist ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Der Sachverständige führte bereits mehrere Ortstermine durch und erstellte unter dem 22.04.2008 einen umfangreichen Zwischenbericht. Der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist anberaumt für den 20.08.2010. Zu diesem Termin sind neben dem Sachverständigen auch sachverständige Zeugen geladen.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 21.06.2010 das Landgericht B. als das zuständige Gericht für die subjektive Klageerweiterung ...