Beschluss vom 26. Juli 2010 Az. 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 - BVerfG
Gericht:
BVerfG
Datum:
26. Juli 2010
Aktenzeichen:
2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
VI R 63/04, VI R 13/06 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdeführer werden durch die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, ...

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