Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 10, vom 17. September 2009 wird verworfen.
I.
Der Beschwerdeführer ist am 30. Januar 2007 vom Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Verteidiger des damaligen Angeklagten bestellt worden. Nach dem ihm auf richterliche Verfügung der auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und von Schadensersatz gerichtete Adhäsionsantrag des Nebenklägers zugestellt worden war, bat er mit Schriftsatz vom 28. März 2007 um einen Hinweis für den Fall, dass das Gericht „entgegen der herrschenden Meinung“ der Ansicht sein sollte, die erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gelte nicht für das Adhäsionsverfahren, und kündigte für diesen Fall einen Prozesskostenhilfeantrag an. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 24. Mai 2007 äußerte sich der Vorsitzende einem nachgefertigten Vermerk vom 17. September 2009 zufolge dahingehend, dass seiner Auffassung nach die Verteidigerbestellung das Adhäsionsverfahren abdecke. Am 24. Mai 2007 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld und „Rechtsanwaltskosten“ an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung, ...