Dem Angeklagten wird für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jürgen C. in B. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
I.
Der in dieser Sache sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unverteidigte Angeklagte hat sich erstmals zur Einlegung und Begründung seiner Revision gegen das nach § 329 Abs. 1 StPO gegen ihn ergangene Verwerfungsurteils der Hilfe eines Wahlverteidigers bedient. Dieser hat zugleich mit der Rechtsmittelbegründung seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und für diesen Fall die Niederlegung des Wahlmandats erklärt. Das Landgericht hat darüber keine Entscheidung getroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung beigetreten.
II.
1. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für eine notwendige Verteidigung liegen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen vor.
2. Für die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auch wenn dieser erst für das Revisionsverfahren gestellt wurde, wäre bis zu dem in §
















