Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - Braunschweig vom 27.08.2009 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 651,80 Euro.
I.
Der Kläger ist Designer und Hersteller von Herrenunterwäsche und Herrenbadebekleidung. Die Beklagte hat seit Anfang Januar 2009 über die Handelsplattform E Mode- und Designartikel vertrieben, dabei aber weder ihren vollständigen Namen noch ihre Anschrift angegeben. Auch ist über das Widerrufsrecht der Verbraucher nicht informiert und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ausgewiesen worden. Zudem hat die Beklagte den Ausschluss der Gewährleistung erklärt. Nach einer G-Abfrage vom 07.04.2009 für die letzten 90 Tage betrug der Gesamtwert der eingestellten Waren über 31.000,00 Euro (Anlage K 2). Mindestens 140 Verkäufe führten dabei zu einem Umsatz von ca. 10.400,00 Euro.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2009 hat der Kläger die Beklagte abmahnen und, ausgehend von einem Gegenstandswert von 35.000,00 Euro, erfolglos zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.265,00 Euro auffordern lassen. Mit der Klage verlangt er die Freistellung von den Abmahnkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf die angefochtene ...