1. Bei der Ermessensentscheidung, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben wird, weil der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
2. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen.
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung der Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Februar 2010 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.