Beschluss vom 29. Juli 2010 Az. 1 Ws 392/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
29. Juli 2010
Aktenzeichen:
1 Ws 392/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
99 Ns 6152 Js 90638/08 (59/09) vorher
Details
Info

1. Bei der Ermessensentscheidung, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben wird, weil der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen.

2. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen.

 
Text
 
Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung der Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Februar 2010 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem Angeklagten, der bis zum 29. Oktober 2010 Strafhaft in anderer Sache verbüßt hat, ist im vorliegenden Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2009 sein vorheriger Wahlverteidiger gemäß §

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