Beschluss vom 19. Juli 2010 Az. 10 WF 106/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
19. Juli 2010
Aktenzeichen:
10 WF 106/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Denn die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirkt weiter, das notwendige ...

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