1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerin vom 24.03.2010 - 20 F 333/09 - wird verworfen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.080 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin heirateten am 08.04.1971. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Gegenseite am 06.03.2008 zugestellt. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 13.08.2008 wurde der Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.03.2010 über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.03.2010 zugestellt worden.
Mit am 22.04.2010 bei dem Amtsgericht eingegangener, persönlich verfasster und unterzeichneter Beschwerdeschrift wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie beziehe seit dem 01.03.2009 eine Altersrente. Laut Düsseldorfer Tabelle müsse ihr ein gewisser Selbstbehalt bleiben. Sie sei deshalb nicht bereit, den Versorgungsausgleich in der genannten Höhe zu zahlen.
Die Vorsitzende hat den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang auf die Unzulässigkeit der Beschwerde ...
















