Beschluss vom 16. August 2010 Az. 1 SsBs 2/10 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
16. August 2010
Aktenzeichen:
1 SsBs 2/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 13. November 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene wird wegen fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Gegen ihn wird ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (§§ 24a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 StVG, Anlage zu § 24a StVG).

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um 1/6 ermäßigt. Die Landeskasse trägt 1/6 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Germersheim hat den Betroffenen am 13. November 2009 wegen (fahrlässigem) Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten gegen ihn festgesetzt (§§ 24a Abs. 2 und 3 StVG,

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