1. Eine GmbH in Gründung (i.G.), der es am Erfordernis eines wirksamen Gesellschaftsvertrages mangelt, ist als eine am Rechtsverkehr teilnehmende BGB-Außengesellschft zu behandeln.
2. Für eine wirksamte Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO ist neben der Kenntnisnahme der Sendung durch den Empfänger auch dessen Wille, die Sendung als zugestellt entgegenzunehmen, erforderlich. Der Mangel des Empfangswillens kann nicht nach § 189 ZPO geheilt werden.
3. Wird im Tenor der einstweiligen Verfügung direkt auf Anlagen verwiesen, dann sind diese dem Antragsgegner zwingend zusammen mit der einstweiligen Verfügung zuzustellen.
Einsender: RAin Ziesemer
Auf Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Februar 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 25. September 2009 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
I.
Beide Parteien sind im Bereich der IT-Dienstleistungen tätig, sie bieten ihren Kunden Webhosting und Root-Server an.
Die Antragsgegnerin bewarb in einer bei Google geschalteten Anzeige einen Rootserver "Intel Xeon 3,2 GHZ" für 199,00 Euro / monatlich ohne die Angabe, ob dieser Betrag die Umsatzsteier enthält. Ein in die Anzeige integrierter Link führt zur Internetseite der Antragsgegnerin, auf der weitere ...