1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2009 geändert.
2.
a) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gel-tenden Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2008 durch Zahlung an die Rechtsanwälte W., ...straße, ..., E., freizustellen.
b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weiterge-henden Berufung abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
a) im ersten Rechtszug der Beklagte 62 %, die Klägerin 38 %
b) des zweiten Rechtszugs der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen zur Frage, wie im Falle einer teils unberechtigten, teils berechtigten Abmahnung die Höhe der Abmahnkosten ermittelt wird.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 651,80 €
I.
Die Berufung ist zulässig, sie hat der Sache nach in beschränktem Umfang Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz und ergänzend:
Die Klägerin, Wettbewerberin des Beklagten auf dem Gebiet des Schulranzenvertriebs im ...