Beschluss vom 20. August 2010 Az. 1 Ws 371/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
20. August 2010
Aktenzeichen:
1 Ws 371/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. Mai 2010 aufgehoben, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten T..., O... und R... abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 29. Dezember 2009 mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeschuldigten T... und O... des versuchten Betruges und die Angeschuldigte R... der Beihilfe zum versuchten Betrug hinreichend verdächtig sind.

Das Hauptverfahren wird insoweit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück eröffnet.

Das weitergehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und dem Angeschuldigten W... entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die gegen die Angeschuldigten gerichtete Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 29. Dezember 2009 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Gegenstand der Anklage ist der Vorwurf, die Angeschuldigten T..., O... und W... hätten in der Weihnachtszeit 2006 in mindestens 785.000 Fällen durch ...

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