Urteil vom 11. August 2010 Az. 3 O 5617/09 - LG Nürnberg-Fürth
Gericht:
LG Nürnberg-Fürth
Datum:
11. August 2010
Aktenzeichen:
3 O 5617/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der im Teilanerkenntnisurteil vom 05.01.2010 bezeichneten Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren

c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet,

d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus den im Teilanerkenntnisurteil vom 05.01.2010 beschriebenen Verletzungshandlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 94%, der Beklagte 6%.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 180.000,- EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf

- Ziffer 1. der Klage: 100.000,- EUR,

- Ziffer 2. der Klage: 50.000,- EUR,

- Ziffern 3. und 4. der Klage: jeweils 15.000,- EUR.

 
Tatbestand

Die Parteien streiten um markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ...

 
Gründe

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