1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (Az.: 409 C 378/08) vom 17.3.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger betreibt als Lizenznehmer der S...C..GmbH in H..-B.. eine gewerbliche KfZ-Vermietung und verlangt von dem Beklagten, seinem Mieter, Schadensersatz wegen der Beschädigung eines seiner Fahrzeuge.
Am (...).(...).2008 vermietete der Kläger an den Beklagten ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (...)-(...)-(...). Die Rückgabe des Fahrzeugs war für den (...).(...).2008 vorgesehen. Es wurde eine Haftungsfreistellung mit einer Selbstbeteiligung von 550 € vereinbart. Das Mietvertragsformular, das der Beklagte unterzeichnet hat, enthält folgende Passage: „ Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, die Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs sowie die ausliegenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen. Jegliche Haftungsreduzierung entfällt bei vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder alkoholbedingten Beschädigungen oder Unfällen, dem Nichthinzuziehen der Polizei bei Schadensfällen oder ...