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Beschluss vom 10. August 2010 Az. I Ws 193/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
10. August 2010
Aktenzeichen:
I Ws 193/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
31 KLs 10/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10.06.2010 - 31 KLs 10/10 - wird aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an das Amtsgericht Schwerin zurückverwiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat beim Amtsgericht Schwerin in vorliegender Sache Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Mit der Verfügung "U.mA. dem Landgericht Schwerin über die StA Schwerin mit der Bitte um Prüfung, ob das Verfahren wegen des Umfangs der Sache übernommen wird" vom 16.03.2010 hat das Amtsgericht das Verfahren dem Landgericht Schwerin zugeleitet.

Die Große Strafkammer hat das Verfahren mit angefochtenem Beschluss vom 10.06.2010 übernommen und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese ihr am 17.06.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010, die am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist binnen der Frist des § 311 Abs. 2 StPO angebracht und mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ...

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