Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der litauischer Staatsangehöriger ist und in der Republik Litauen lebt, unerlaubte Einfuhr und unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zur Last. Er soll am 05.05.2006 als Passagier eines Reisebusses in F./O. insgesamt 3451 g Amphetamin, das in vier einzelnen Tüten in einer Winterjacke eingenäht war, in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, um es über den R. Überseehafen auf einer Fähre nach Schweden zum dortigen gewinnbringenden Weiterverkauf zu transportieren.
Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19.06.2006 - 21 Ls 279/06 - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Eine erstmals auf den 19.03.2007 anberaumte Berufungsverhandlung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Angeklagte trotz einer ordnungsgemäßen Ladung unentschuldigt nicht erschienen war. Zu der anschließend auf den 02.10.2007 bestimmten erneuten Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein geladen. In dieser Ladung, die der Angeklagte - soweit ersichtlich auch in litauischer Sprache - erhalten hat, wurde er gemäß §