Bei einer kurzen Ehe i.S.v. § 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden.
Einsender: die Mitglieder des 20. Zivilsenats
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dresden vom 05.07.2010 – 309 F 347/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten leben in Scheidung; die Ehezeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 01.07.2007 bis zum 28.02.2010. Erstmals im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vom 23.06.2010 beantragte die Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsteller ist dem mit der Begründung entgegengetreten, der Antrag sei nach Maßgabe von § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfristet. Mit dem angefochtenen Beschluss ...