Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 26. Oktober 2009 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h um weniger als 4/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Die Abstandsmessung sei durch eine geeichte Anlage erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die dabei angefertigte Videoaufzeichnung verwertbar. Zwar seien über einen gewissen Zeitraum Aufnahmen des fließenden Verkehrs von einer Brücke aus angefertigt worden, das Gericht habe diese „Übersichtsaufnahmen“ aber in Augenschein genommen und festgestellt, dass weder Fahrer noch amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zu erkennen seien, so dass kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fahrzeugführer vorliege. Der Polizeibeamte, der die Messung durchgeführt habe, habe als Zeuge ausgesagt, dass er eine weitere, am Fahrbahnrand angebrachte Videokamera nur beim Verdacht eines Abstandsverstoßes aktiviert habe. Auf diesen Aufnahmen seien der Fahrer und das Kennzeichen deutlich zu erkennen. Sobald das betreffende Fahrzeug die Messstrecke passiert hätte, sei die Kamera am Fahrbahnrand wieder ausgeschaltet worden.
2. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2010 als unbegründet. Es verwies in den Gründen auf eine ...