Das Landgericht Mannheim erklärt sich nach § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf - Patentstreitkammern -.
I.
Die Beklagte hatte auf den durch die Klägerin außergerichtlich erhobenen Vorwurf einer Patent- und Geschmacksmusterverletzung durch das Anbieten von Haken (u.a. im Internet) die in den Anlagen K 4 und K 5 vorliegenden, jeweils mit einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR bewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
- die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die - auf die technischen Gegebenheiten bezogene - Unterlassungserklärung gemäß Anlage K 5, hilfsweise wegen angeblichen Verstoßes gegen die auf das Geschmacksmuster abstellende Unterlassungserklärung nach Anlage K 4, sowie
- die Zahlung von 459,40 EUR für Anwaltsosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafeforderung mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14.04.2010 (Anlage K 7) entstanden seien.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hält die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für gegeben, hat jedoch hilfsweise Verweisung an das ...