I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.01.2010 abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Einstweilige Verfügung
Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf von der Antragstellerin produzierte Sendungen der Fernsehgewinnspielformate "S... Q..." und "A... + G..." zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. den Verdacht, es würden Lösungsumschläge oder die in den Umschlägen befindlichen Inhalte ausgetauscht werden, durch die Äußerung
a) "Frau W... legt die Umschläge zwischen die roten und blauen Pakete",
"und auch wenig später befinden sich diese Umschläge an Ort und Steile",
"doch noch etwas später fehlen diese Umschläge auf einmal spurlos",
"die Kamera schwenkt über das Geldband ... und Frau W... hat die Umschläge"
und/oder
b) "Doch auch hier sind sie [die Umschläge] wiederum etwas später ebenfalls spurlos verschwunden",
"jetzt können Sie zu Recht sagen, die Umschläge lagen ja auch zwischen rot und gelb. Aber dann achten Sie mal ...