1. Zur Organisationspflicht des Rechtsanwaltes gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Die hiernach notwendige Endkontrolle erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" vorliegt.
2. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.
Einsender: ROLG Beatrix Otterstedt
Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung einer Maklercourtage. Mit dem am 18.05.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist der Beklagten am 25.05.2010 zugestellt worden (Bl. 89 d.A.). Die Berufungsfrist endete deshalb mit Ablauf des 25.05.2010, die Frist zur ...
















