Beschluss vom 12. Juli 2010 Az. 5 WF 60/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
12. Juli 2010
Aktenzeichen:
5 WF 60/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
63 F 1206/08 vorher
Details
Info

1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO setzt in der Regel voraus, dass hinsichtlich des konkreten Zahlungsrückstandes die Aufhebung der Bewilligung angedroht worden ist.

2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage war bzw. dann, wenn sie in diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlungen hätte bewilligt werden müssen.

3. Dieser Einwand und der Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses betreffend die Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können auch gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.

Einsender: VROLG Hein Bölling

 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 18. 5. 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 12. 5. 2010 aufgehoben.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die der Beklagten mit Beschluss vom 22. 7. 2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da die Beklagte die ihr aufgegebenen Raten in der Vergangenheit nur unpünktlich und seit Januar 2010 überhaupt nicht mehr gezahlt habe. Dagegen wendet sich die Beklagte u. a. mit der Begründung, der nunmehr erfolgten Aufhebung der ...

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