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Beschluss vom 1. Juli 2010 Az. 3 U 37/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
1. Juli 2010
Aktenzeichen:
3 U 37/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
6 O 95/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die mit der Berufungsbegründung erhobene Widerklage ist wirkungslos.

4. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 23.865,40 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden vom 14.06.2010 Bezug. Der auf diese Verfügung ergangene Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2010 und auch der vorangehende Schriftsatz vom 16.06.2010 sind nicht geeignet, eine andere Wertung herbeizuführen. Sie enthalten eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Würdigung des Sach- und Streitstandes. Da der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt hat, dass die Beklagte die Nichtgewährung vertragsgemäßen Gebrauchs trotz vergeblichen Ablaufs einer Abhilfefrist gerade nicht belegt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis Bezug genommen. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass eine Gefährdung der beabsichtigten Nutzung durch eine formlose Anfrage bei der kreisangehörigen Stadt G. nicht ausreichend dargelegt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ...

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