Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Gegen den Gefangenen wurde mit Disziplinarentscheidung der Anstaltsleitung der JVA Waldeck vom 21.07.2010 gem. § 103 Abs. 1 Ziff. 5 und 8 StVollzG die getrennte Unterbringung während der Freizeit für die Dauer einer Woche sowie die gleichzeitige Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle angeordnet. Auf seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22.07.2010, mit dem er begehrte, den Vollzug der Disziplinarmaßnahme, gegen die er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen beabsichtige, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, teilte ihm der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock mit Schreiben vom 23.07.2010 mit, der Erlass der begehrten Eilanordnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer "nicht einmal ansatzweise das Geschehen geschildert (habe), das zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme geführt hat". Nach Erhalt dieses Schreibens am 24.07.2010 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer mit Schreiben vom 25.07.2010 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.08.2010 als unbegründet verworfen. Seinen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme anzuordnen, ...