Beschluss vom 7. September 2010 Az. 1 Ss 124/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
7. September 2010
Aktenzeichen:
1 Ss 124/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
22 Ns 7/10 vorher
Details
Info

Gibt der Inhaber eines Ladengeschäftes, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig an, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.

 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 2010 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 27. November 2009 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 €. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 30. April 2010 verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wurde am späten Abend des 21. November 2008 die untere Scheibe der gläsernen Eingangstür zum Geschäft des Angeklagten beschädigt, indem in sie ein - höchstens fußballgroßes - Loch geschlagen wurde. Ein Anwohner bemerkte ...

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