Urteil vom 15. Juli 2010 Az. II-9 UF 51/10 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
15. Juli 2010
Aktenzeichen:
II-9 UF 51/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Erkelenz vom 10.02.2010 abgeändert.

Unter Abänderung des am 14.06.2007 im Verfahren II-7 UF 322/06 OLG Düsseldorf geschlossenen Vergleichs wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

Juli bis November 2008: 473,00 €;

Dezember 2008 bis Juni 2009: monatlich 522,00 €; Juli 2009 bis Oktober 2009: monatlich 461,00 €

und ab November 2009: monatlich 460,81 €.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

( G r ü n d e :

A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt Abänderung des Vergleichs des OLG Düsseldorf vom 14.06.2007 (II- UF 322/06) für den Zeitraum ab Juli 2008.

Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage der Klägerin zum Teil für den Zeitraum bis Dezember 2008 stattgeben und auf die Widerklage des Beklagten hin antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin ab Januar 2009 keinen ...

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