Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Verfahren vor der Vergabekammer eröffnet § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung sowohl für die Kosten der Vergabekammer als auch die Kosten der Beteiligten.
Einsender: die Mitglieder des Vergabesenats
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.07.2010 wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 17.06.2010 - 1/SVK/18-10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Die Verfahrensgebühr wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegner ist von der Zahlung der Gebühren befreit.
Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR trägt der Antragsgegner.
I.
Die Antragstellerin hatte mit einem Nachprüfungsantrag Beanstandungen gegenüber einer Ausschreibung des Antragsgegners betreffend Postdienstleistungen erhoben. Nachdem die Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die vergaberechtliche Vorgehensweise des Antragsgegners geäußert hatte, erklärte der Antragsgegner, das Vergabeverfahren aufzuheben und die streitbefangene ...