Beschluss vom 29. März 2010 Az. 3 W 319/10 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
29. März 2010
Aktenzeichen:
3 W 319/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 HKO 1514/06 vorher
Details
Info

Erhält der Sachverständige vom Gericht "Gelegenheit zur Äußerung" zum Befangenheitsgesuch einer Partei, die ihn wegen fachlicher Gutachtenmängel und "wissentlich falscher Darstellung selbst einfachster Sachverhalte" abgelehnt hat, verdient er für eine daraufhin eingereichte gutachterliche Stellungnahme keine Vergütung (Abgrenzung zu OLG Köln OLGR 2009, 820).

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 09.10.2009 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Sachverständige, der Beteiligte zu 1, erstattete auftragsgemäß ein Gutachten samt späterer schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung im Verhandlungstermin vom 03.09.2008. Hierfür wurde er jeweils antragsgemäß mit insgesamt mehr als 5.200,00 EUR vergütet. Mit Schriftsatz vom 18.09.2008, dem die Stellungnahme eines nach der Sitzung konsultierten Privatsachverständigen beigefügt war, lehnte ihn die Beklagte wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; er habe massiv und gehäuft selbst einfache Sachverhalte wissenschaftlich falsch dargestellt, so dass sich der Verdacht aufdränge, er habe der Klägerin einen Vorteil verschaffen wollen. Das Landgericht übersandte ihm den Schriftsatz zusammen mit einem Anschreiben, in dem es heißt: "Anliegendes Schreiben vom 18.09.2008 erhalten Sie mit der Gelegenheit zur Äußerung binnen 3 Wochen". Innerhalb verlängerter Frist ...

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