Beschluss vom 26. April 2010 Az. 3 W 80/10, 3 W 86/10 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
26. April 2010
Aktenzeichen:
3 W 80/10, 3 W 86/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 O 549/07 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin im Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Streitwertes ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kostenentscheidung werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerden wird auf jeweils 400,00 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und in der zweiten Stufe Auszahlung von vereinnahmten Mieten für eine Verkaufsstelle geltend. Den Antrag auf der zweiten Stufe stellte die Klägerin in ihrer Klagschrift unbeziffert, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klägerin in der Lage sehe, ihren Zahlungsantrag sogleich zu beziffern, beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.178,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung. Im Wege des Übergangs zur Leistungsstufe beantragte die Klägerin sodann, die Beklagte zur Zahlung von 21.121,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Anspruch erkannte die Beklagte an.

Mit Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 verurteilte das Landgericht Schwerin die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und erlegte von ...

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